Urteil Betriebskostenerhöhung
Schlagworte
Betriebskostenerhöhung; Betriebskosten; Formularklausel
Leitsatz
Die formularmietvertragliche Klausel "Werden öffentliche Angaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden." ist unwirksam. Sie entspricht im Sinngehalt der vom BGH (WM 1993, 109) für unwirksam befundenen Klausel: "Soweit zulässig, ist der Vermieter bei Erhöhung bzw. Neueinführung von Betriebskosten berechtigt, den entsprechenden Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung umzulegen. Das gleiche gilt für eine Erhöhung der Kapitalkosten."
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