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Urteil Betriebskosten


Schlagworte

Betriebskosten; Heizungskosten; Reparaturkosten; Tankhaftpflichtversicherung; Ungültigerklärung der Verwalterbestellung; Erledigung des Verfahrens betr. die Ungültigerklärung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan

Leitsätze

1. Zu den Betriebskosten einer zentralen Heizungsanlage gehören nicht die Kosten einer Reparatur der Anlage und die Kosten einer Tankhaftpflichtversicherung.

2. Das Verfahren über die Ungültigerklärung eines Beschlusses, mit dem ein Verwalter bestellt worden ist, erledigt sich in der Hauptsache, wenn die Frist für die Bestellung abgelaufen ist (Abweichung von BayObLG NJW-RR 1988, 270; WuM 1989, 536).

3. Das Verfahren betr. die Ungültigerklärung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan erledigt sich in der Hauptsache durch den Beschluß über die Jahresabrechnung für den gleichen Abrechnungszeitraum, wenn nicht zwischenzeitlich ein Wechsel im Eigentum stattgefunden hat oder über das Vermögen eines Wohnungseigentümers das Konkursverfahren eröffnet oder über seine Eigentumswohnung die Zwangsverwaltung angeordnet wurde.

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