Urteil Besitzrecht des Nutzers
Schlagworte
Besitzrecht des Nutzers; Einreden nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Handelsregistereintragung der aus LPG umgewandelten Gesellschaft
Leitsätze
a) Der Grundstückseigentümer kann auch im Herausgabeverfahren die Einreden nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1) erheben und damit ein Besitzrecht des Nutzers zu Fall bringen.
b) Ist eine Gesellschaft in das Handelsregister als Rechtsnachfolgerin der LPG kraft Umwandlung eingetragen (§§ 31, 34 LwAnpG), so besteht ein Beweis des ersten Anscheins, daß für die Umwandlung ein entsprechender Beschluß vorlag. Will eine Partei in einem solchen Fall geltend machen, es fehle an einer identitätswahrenden Umwandlung, so muß sie dazu konkrete Tatsachen vortragen.
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