Urteil Besatzungshoheitliche Enteignung durch Dokumentation als Volkseigentum mit dauernder Besitznahme
Schlagworte
Besatzungshoheitliche Enteignung durch Dokumentation als Volkseigentum mit dauernder Besitznahme
Leitsatz
Eine besatzungshoheitliche Enteignung kann vorliegen, wenn ein nach dem SMAD Befehl Nr. 124 beschlagnahmtes Grundstück zwar nicht in eine aufgrund des Ostberliner Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 (VOBl. Berlin [O] I S. 34) veröffentlichte Konfiskationsliste aufgenommen, wohl aber im Grundbuch als Volkseigentum dokumentiert und vom Staat dauernd in Besitz genommen worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10. November 1995, V ZR 179/94 und vom 29. März 1996, V ZR 326/94 = ZOV 1996, 270).
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