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Urteil Begründung von Wohnungseigentum
Schlagworte
Begründung von Wohnungseigentum; Trockenboden; Bestimmtheit; Teilungserklärung; Aufteilungsplan; Widerspruch; Eintragung; Grundbuch
Leitsatz
Ist bei der Begründung von Wohnungseigentum ein im Dachgeschoß gelegener Trockenboden im Aufteilungsplan mit gleicher Nummer wie Wohnungseigentum gekennzeichnet, so erfordert es der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts nicht notwendig, daß der Trockenboden in der Teilungserklärung bei der wörtlichen Beschreibung des Gegenstands von Sondereigentum nochmals erwähnt wird.
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