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Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Bodenreformenteignung; Sequestration; SMAD-Befehl Nr. 124
Leitsatz
Waren Vermögenswerte, die im Zuge der Bodenreform enteignet wurden, auch aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 sequestriert worden, kann aus der bloßen Aufhebung dieser Sequestration nach Maßgabe der Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 über die Behandlung des "sonstigen" Vermögens keine besatzungshoheitliche Anordnung abgeleitet werden, auch die Bodenreformenteignung rückgängig zu machen.
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