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Urteil Ausschlußgrund


Schlagworte

Ausschlußgrund; komplexer Wohnungsbau; Trümmergrundstück; Lückenbebauung; Baulücke; Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung; Wiederaufbau

Leitsätze

1. Der Ausschlußgrund des komplexen Wohnungsbaus nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG greift nicht Platz, wenn zwei innerstädtische Trümmergrundstücke verschiedener Eigentümer flur- und grundstücksübergreifend im Wege der Lückenbebauung mit nunmehr einem Gebäude bebaut wurden, das im wesentlichen mit den durch Kriegseinwirkung zerstörten Bauten übereinstimmt (Ersatzbau). 2. Die Schließung einer innerstädtischen, durch Kriegseinwirkung entstandenen Baulücke ist auch keine Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung des (Trümmer-) Grundstücks i. S. d. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG. 3. Schließlich liegt auch wegen des Wiederaufbaus eines Gebäudes auf dem (Trümmer-) Grundstück nicht der allgemeine Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG vor.

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