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Urteil Aufbaudarlehen
Schlagworte
Aufbaudarlehen; Darlehenszinsen; Verjährung
Leitsätze
1. Bürger der Bundesrepublik Deutschland konnten durch staatliche Anordnungen der DDR nicht der unbeschränkten Haftung für Zinsen aus Aufbaudarlehen unterworfen werden. Sie haften nur mit dem Grundstück.
2. Die Inanspruchnahme des früheren Eigentümers verstößt zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
3. Der Zinsanspruch verjährt in zwei Jahren.
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