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Urteil Ankaufsrecht
Schlagworte
Ankaufsrecht; Rechtsnachfolger; Nutzungsrecht; Eigenheim
Leitsatz
Die Anwendung des § 121 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erfordert im Falle der Geltendmachung des Ankaufrechts durch den Rechtsnachfolger, daß die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 a) - c) SachenRBerG bereits in der Person des Rechtsvorgängers erfüllt waren.
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