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Urteil Altbau Berlin
Schlagworte
Altbau Berlin; Stichtagsmiete; Mietpreisüberhöhung; Auskunftsanspruch
Leitsätze
1. Ist der Mietvertrag nach dem Auslaufen des GVW (31. Dezember 1994) abgeschlossen worden, kommt es für die Frage einer Mietpreisüberhöhung nicht mehr auf den am 31. Dezember 1987 preisrechtlich zulässigen Mietzins an.
2. Der Mieter hat in solchen Fällen deshalb keinen Auskunftsanspruch über die Höhe der Preisbindungsmiete.
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