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Urteil Abgeschlossenheitsbescheinigung


Schlagworte

Abgeschlossenheitsbescheinigung; bauordnungsrechtliche Anforderungen; zweiter Rettungsweg

Leitsätze

1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich genau so wie bei der Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst nicht um einen Verwaltungsakt, so daß die Abänderung im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist.

2. Bei der Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung sind bauordnungsrechtliche Aspekte nur insoweit von Belang, als sie die bautechnische Abgeschlossenheit der Wohnung gegenüber dem anderen Sondereigentum betreffen; sonstige bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie das Vorliegen eines zweiten Rettungsweges, sind nicht zu prüfen.

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