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Urteil Zur partiellen Funktionslosigkeit des Berliner Bebauungsplans von 1958/60


Schlagworte

Zur partiellen Funktionslosigkeit des Berliner Bebauungsplans von 1958/60

Leitsätze

1. Zum Außerkrafttreten des als übergeleitetem Bebauungsplan fortgeltenden Berliner Baunutzungsplans von 1958/1960 hinsichtlich seiner Festsetzungen über das Nutzungsmaß für innerstädtische Grundstücke.

2. Der als übergeleiteter Bebauungsplan fortgeltende Berliner Baunutzungsplan von 1958/1960 ist hinsichtlich seiner Festsetzungen über das Nutzungsmaß für innerstädtische Grundstücke obsolet, wenn auf keinem der Grundstücke in den jeweiligen Baublöcken die vom Baunutzungsplan festgesetzte GFZ eingehalten wird, nach Inkrafttreten des Baunutzungsplanes eine Entwicklung eingesetzt hat, die eine Verwirklichung des Planungszieles auf unabsehbare Zeit ausschließt, weil nicht nur nach sechs Jahrzehnten keine nennenswerten Bemühungen zur Reduzierung des Maßes stattgefunden haben, sondern in dieser Zeit die bestehende bauliche Struktur durch die Erteilung von Befreiungen mittels städtebaulicher Leitlinien so beständig verfestigt haben, dass eine Wiederannäherung an eine dem Baunutzungsplan vorschwebende GFZ ausgeschlossen erscheint; dies gilt umso mehr für Bereiche, die als Sanierungsgebiete ausgewiesen wurden, und in denen erhebliche private und öffentliche Mittel in Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen geflossen sind, und für Grundstücke im Bereich langjährig geltender Milieuschutzverordnungen und/oder städtebaulicher Erhaltungsverordnungen, die einen Rückbau baulicher Anlagen auf das Maß der GFZ des Baunutzungsplans faktisch ausschließen.

(Leitsätze der Redaktion)

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