Urteil Funktionslosigkeit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan (hier: übergeleiteter Berliner Baunutzungsplan 1958/1960, Verteidigung der Baublockrechtsprechung
Schlagworte
Funktionslosigkeit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan (hier: übergeleiteter Berliner Baunutzungsplan 1958/1960, Verteidigung der Baublockrechtsprechung
Leitsätze
1. Auch wenn die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung der GFZ bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, fehlt es an der Funktionslosigkeit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan, wenn das weitere Kriterium der Offenkundigkeit nicht erfüllt ist. (Rn. 47)
2. Der Senat vermag sich nicht der neueren Auffassung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg anzuschließen, der die langjährige, sogenannte Baublockrechtsprechung mit der Begründung aufgegeben hat, dass der Baublock als Betrachtungsrahmen wegen zu geringer räumlicher Ausdehnung nicht in Betracht komme und stattdessen ein größeres Gebiet, namentlich im dortigen Fall die Flächen der Baustufe V/3, die als allgemeines Wohngebiet festgesetzt seien und innerhalb desselben Bezirks lägen, für maßgeblich erachtet (entgegen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 -, GE 2020, 1259, juris Rn. 34 f.). (Rn. 49)
3. Bei der Betrachtung der tatsächlichen Umstände sind nicht aus Rechtsgründen jene Grundstücke aus der Betrachtung auszuscheiden, bei denen Befreiungen unter Geltung der verschiedenen Iterationen des BauGB-Maßnahmengesetzes (Inkrafttreten: 1.6.1990 [BGBl. I S. 926], Außerkrafttreten: 31.12.1997, zwischenzeitlich jedenfalls zweimal geändert) erteilt wurden, die jeweils erhebliche Erleichterungen für die Erteilung entsprechender Befreiungen vorsahen. (Rn. 65)
4. Zwar ist nicht davon auszugehen, dass der Normadressat bei Betrachtung der maßgeblichen näheren Umgebung eine konkrete Zahl für die GFZ erkennen können muss. Um einen hinreichend Grad der Erkennbarkeit zu erreichen, kann aber entsprechend dem maßgeblichen Publizitäts- und Vertrauensschutzgesichtspunkt auch nicht lediglich das „Gefühl“ einer Überschreitung der GFZ ausreichen. (Rn. 81)
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