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  1. 1 BvR 2961/14 - 1 BvR 3051/14 - Keine rückwirkende Festsetzung der Kanalanschlussgebühr
    Leitsatz: 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 - OVG 9 N 40.14 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. März 2014 - VG 6 K 1076/12 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09 -, der Widerspruchsbescheid der Stadtverwaltung Cottbus vom 2. März 2010 - II-70/sd-rei - und der Beitragsbescheid der Stadtverwaltung Cottbus vom 12. Mai 2009 - 644900047 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.3. Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 3051/14 wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
    BVerfG
    12.11.2015
  2. 67 S 359/15 - Schönheitsreparaturklausel mit Verpflichtung zum Anstrich von Einbaumöbeln unwirksam
    Leitsatz: Eine Formularklausel, die den Mieter einer mit Einbaumöbeln versehenen Wohnung im Rahmen der auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturlast auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
    LG Berlin
    17.11.2015
  3. BVerwG 5 B 17.15 - Revisionszulassung wg. eines Verfahrensmangels/grundsätzlicher Bedeutung
    Leitsatz: 1. Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages kann grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden.2. Zur Frage der Zurechnung der gezahlten Globalentschädigung an einzelne Aktionärsgruppen aufgrund des Abkommens zwischen den Regierungen der DDR und des Königreichs Schweden vom 24. Oktober 1986.  (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    17.11.2015
  4. VIII ZR 266/14 - Mieterhöhung nur nach tatsächlicher Wohnfläche, wesentliche Abweichung der tatsächlichen Wohnungsgröße von Angaben im Mietvertrag, keine Mieterhöhung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
    Leitsatz: a) Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages getroffene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße ist - und zwar auch bei Abweichungen von bis zu 10 % - nicht geeignet, die bei einer späteren Mieterhöhung zu berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festzulegen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08, NJW 2009, 2739 = GE 2009, 1038 Rn. 10, 13 m.w.N.). Vielmehr ist jede im Wohnraummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichende Wohnflächenangabe für die Anwendbarkeit des § 558 BGB und die nach dessen Maßstäben zu beurteilende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung. Maßgeblich für den nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung. b) Auch in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die tatsächliche Wohnfläche über der bis dahin von den Mietvertragsparteien angenommenen oder vereinbarten Wohnfläche liegt, kommt bei einseitigen Mieterhöhungen die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB zur Anwendung, zu deren Bemessung die zu Beginn des Vergleichszeitraums geltende Ausgangsmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüberzustellen ist.
    BGH
    18.11.2015
  5. VII ZB 57/12 - Beitrittsvoraussetzungen für Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren
    Leitsatz: a) Im selbständigen Beweisverfahren ist entsprechend § 71 ZPO über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention durch Beschluss zu entscheiden.b) Für ein rechtliches Interesse entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt in einem selbständigen Beweisverfahren muss der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens in einem Rechtsverhältnis stehen, auf welches das Ergebnis der in dem selbständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt. c) Die bloße Möglichkeit, dass in dem selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten erstellt wird, dessen Ergebnis sich im Falle einer Anwendung von § 411a ZPO nachteilig auf die Rechtsposition des Nebenintervenienten auswirken könnte, stellt keinen hinreichenden Interventionsgrund im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO dar.
    BGH
    18.11.2015
  6. VIII ZR 304/14 - Kein Wertersatz für eingespeisten Strom aus Photovoltaikanlage bei Verstoß des Anlagenbetreibers gegen Verpflichtung zur Installation eines Funkrundsteuerempfängers
    Leitsatz: Verringert sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers wegen eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung, die es dem Netzbetreiber gestattet, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren, gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null, so kann der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber aufgrund des abschließenden Charakters der vorgenannten Bestimmungen unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung keinen Wertersatz für den eingespeisten Strom verlangen.
    BGH
    18.11.2015
  7. VII ZR 151/13 - Architektenrecht, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Endgültigkeit der Schlussrechnung
    Leitsatz: a) An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.b) Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet. c) Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 = NZBau 2009, 33).
    BGH
    19.11.2015
  8. IX ZR 198/14 - Nach Ablehnung der Erfüllung eines nicht erfüllten Subunternehmerauftrags kein Schadensersatz wegen Nichterfüllung
    Leitsatz: Lehnt der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bauträgers die Erfüllung eines beiderseits nicht erfüllten Subunternehmervertrages ab, kann er nicht statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
    BGH
    19.11.2015
  9. V ZB 201/14 - Zwangsvollstreckung aus Grundschuld gegen aufgelöste Gesellschaft
    Leitsatz: Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 ff.; Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 ff.).
    BGH
    19.11.2015
  10. VG 29 K 105.15 - Belegenheitsort des Vermögensgegenstandes, vorheriges Durchlaufen eines Rückerstattungsverfahrens
    Leitsatz: War der Vermögenswert zum Zeitpunkt der Schädigung im späteren Beitrittsgebiet belegen, scheidet die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auch dann nicht aus, wenn die Berechtigten in Bezug auf den streitgegenständlichen Vermögenswert bereits ein Rückerstattungsverfahren durchlaufen haben oder hätten durchlaufen können. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    19.11.2015