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Suchergebnis Urteilssuche (7 Urteile)
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VIII ZR 241/16 - Gewerbliche Zwischenvermietung von WerkswohnungenLeitsatz: ..., Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14, NJW...BGH17.01.2018
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VIII ZR 311/14 - Gewerbliche Weitervermietung zu Wohnzwecken nur bei Gewinnerzielungsabsicht, ZwischenvermietungLeitsatz: ...Fortführung des Senatsurteils vom 3. Juli 1996 - VIII...BGH20.01.2016
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VIII ZR 356/20 - Kündigungssperrfrist nach Umwandlung, frühere Untermiete reicht nichtLeitsatz: ...[Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ...BGH22.06.2022
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V ZR 30/08 - Offenbarungspflicht bezüglich gesundheitsschädlicher Baustoffe (hier: Asbest) bei Immobilienverkauf; Verschulden bei Vertragsschluss; arglistige Täuschung; Beschaffenheit; Mangel der Kaufsache; GefahrübergangLeitsatz: a) Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden. b) Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.BGH27.03.2009
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8 U 40/24 - Mietvertrag für Überlassung an Arbeitnehmer kein WohnraummietvertragLeitsatz: 1. Wohnraummiete ist nur dann anzunehmen, wenn die Räume dem Mieter zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse dienen sollen. Wenn ein Arbeitgeber Räume für die Überlassung an Arbeitnehmer mietet, liegt ein Mietverhältnis über andere Räume gemäß § 578 Abs. 2 BGB vor.2. Die Geltung von Wohnraummietrecht wird nicht allein durch Verwendung eines Vertragsvordrucks für Mietverhältnisse über Wohnraum mit den entsprechenden für Wohnraummietrecht geltenden Regelungen vereinbart.3. Die Schutzvorschrift des § 565 BGB (Eintritt des Vermieters in das Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten) setzt voraus, dass ein Wohnraummietvertrag mit dem Dritten abgeschlossen wurde, was bei einer Dienstwohnung in der Regel ausscheidet.4. Die Anmietung von Wohnraum zum Zwecke der Weitervermietung oder Überlassung als Wohnraum ist keine Zweckentfremdung. Dafür ist allein die tatsächliche Wohnnutzung entscheidend.(Leitsätze der Redaktion)KG18.09.2024
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63 S 101/16 - Gewerbliche Weitervermietung zu Wohnzwecken, ZwischenvermietungLeitsatz: Eine gewerbliche Weitervermietung setzt voraus, dass der Zwischenmieter die Weitervermietung zu Wohnzwecken mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausüben soll. Das ist dann nicht der Fall, wenn es sich bei dem Zwischenmieter um einen gemeinnützigen Verein handelt, der nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers handelt, und der Eigentümer mit der Weitervermietung (nur) karitative Zwecke im Auge hat. In einer derartigen Konstellation fehlt es an einer vergleichbaren Schutzwürdigkeit des Endmieters, da sowohl der Eigentümer als auch der Zwischenmieter bereits bei Vertragsschluss mit dem Endmieter karitative Zwecke zu seinen Gunsten verfolgen (im Anschluss an BGH, GE 2016, 389). (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin25.11.2016
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65 S 191/22 - Gewerbliche Weitervermietung, Umgehung von MieterschutzvorschriftenLeitsatz: Vermietet der Eigentümer mehrere Wohnungen an eine Hauptmieterin mit der Berechtigung zur Weitervermietung, kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Mieterschutzvorschriften vorliegen, sodass nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses vom Untermieter keine Räumung verlangt werden kann.(Leitsatz der Redaktion)LG Berlin09.05.2023