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  1. VIII ZR 176/17 - (Wohnraum-) Mietverhältnis bei mietweiser Überlassung gemeinschaftlicher Räume einer Miteigentümergemeinschaft gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung an eines ihrer Mitglieder
    Leitsatz: .... Oktober 1990 - V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333...
    BGH
    25.04.2018
  2. VIII ZR 250/17 - Kein Nachzahlungsbetrag ohne Belegeinsicht bei gewerblicher Wärmelieferung
    Leitsatz: ...vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW...
    BGH
    10.04.2019
  3. VIII ZR 12/18 - Berechtigung zur Mietminderung entfällt bei fortbestehenden Mängeln mit der Verweigerung der Mängelbeseitigung
    Leitsatz: a) Wird eine Klage auf Zahlung von Miete ganz oder teilweise mit der Begründung abgewiesen, die Miete sei aufgrund von Mängeln gemindert, erwachsen - als bloße Vorfragen - weder die Ausführungen zum Bestehen von Mängeln noch die vom Gericht angesetzten Minderungsquoten in Rechts- kraft. b) Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt und entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters) den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der „Beweissicherung“ erhalten will.
    BGH
    10.04.2019
  4. VIII ZR 66/19 - Wohnraummietrecht nach Vertragszweck, konkludente Vereinbarung von Wohnraummietrecht bei der Vermietung von Räumen zur gewerblichen Nutzung, Weitervermietung an Dritte als Nutzungszweck
    Leitsatz: ...- VIII ZR 282/07, GE 2008, 1318 = NJW 2008...
    BGH
    13.01.2021
  5. V ZR 77/18 - Überlange Bindungsfrist für das gemeindliche Wiederverkaufsrecht
    Leitsatz: a) Bei einem Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages ist eine Bindungsfrist von 30 Jahren für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich nur dann angemessen, wenn dem Erwerber ein besonders hoher Preisnachlass gewährt wurde oder sonst außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine derart lange Bindung des Erwerbers rechtfertigen. Die Gewährung eines Preisnachlasses von 29 % gegenüber dem Verkehrswert genügt hierfür nicht. b) Bei einer Kaufpreisverbilligung von 20 % ist eine Bindungsfrist von 20 Jahren grundsätzlich noch angemessen.
    BGH
    15.02.2019
  6. V ZR 176/17 - Unwirksame Vereinbarung von unbefristeter Sozialbindung im 3. Förderweg
    Leitsatz: ..., Urteil vom 11. März 1964 - V ZR 78/62, BGHZ 41...
    BGH
    08.02.2019
  7. VIII ZR 58/20 - Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietrecht
    Leitsatz: ...- VIII ZR 282/07, GE 2008, 1318 = NJW 2008...
    BGH
    13.01.2021
  8. VIII ZR 180/18 - Eigenbedarfskündigung und Anwendung der Sozialklausel
    Leitsatz: ...- VIII ZR 57/13, NJW-RR 2014, 78 Rn. 20...
    BGH
    22.05.2019
  9. VIII ZR 144/19 - Zum Verhältnis von Eigenbedarfskündigung und Sozialklausel
    Leitsatz: ...ZR 180/18, NJW 2019, 2765 Rn. 50, 53, zur...
    BGH
    11.12.2019
  10. VIII ZR 81/19 - Mieterhöhung nach mehreren Modernisierungsmaßnahmen teilbar, Abzug von zukünftigen Instandhaltungskosten
    Leitsatz: 1. Eine Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB, die auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen gestützt wird, ist gemäß § 139 BGB nicht insgesamt nichtig, wenn sie im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen unzureichend begründet oder erläutert und deshalb gemäß § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit unwirksam ist. Vielmehr hat eine solche Mieterhöhungserklärung hinsichtlich des wirksam erklärten Teils nach Maßgabe des § 139 BGB Bestand, wenn sie sich - wie regelmäßig - in Bezug auf die einzelnen baulichen Maßnahmen in selbständige Rechtsgeschäfte trennen lässt und - wie ebenfalls regelmäßig - davon auszugehen ist, dass die Gültigkeit wenigstens des wirksam erklärten Teils der Mieterhöhung dem - infolge der Einseitigkeit des Rechtsgeschäfts allein maßgeblichen - hypothetischen Willen des Vermieters bei Abgabe der Erklärung entspricht. 2. Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Modernisierung und anschließende Mieterhöhung gebietet es, nicht nur in der Fallgestaltung, dass der Vermieter sich durch die Modernisierung bereits „fällige” Instandsetzungsmaßnahmen erspart oder solche anlässlich der Modernisierung miterledigt werden, nach § 559 Abs. 2 BGB einen Abzug des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten vorzunehmen, sondern auch bei der modernisierenden Erneuerung von Bauteilen und Einrichtungen, die zwar noch (ausreichend) funktionsfähig sind und (bislang) einen zu beseitigenden Mangel nicht aufweisen, aber bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer (ab-) genutzt worden sind (hier: Austausch von etwa 60 Jahre alten Türen und Fenstern sowie einer ebenso alten Briefkastenanlage).
    BGH
    17.06.2020