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Urteil Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Wahrung des Hausfriedens
Schlagworte
Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Wahrung des Hausfriedens
Leitsatz
Unter dem Hausfrieden ist die gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht zu verstehen, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Bewohner desselben Hauses nicht mehr als unvermeidlich gestört werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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