502 C 7456/22 - Gebrauchsbeeinträchtigung durch vom Nachbarn angelockte Taubenschwär-me
Leitsatz: Wer Taubenschwärme in einer Reihenhaussiedlung durch Fütterung oder durch andere Umstände (etwa Haltung von Artgenossen in Volieren) anlockt, ist Störer und kann vom Nachbarn auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.(Leitsatz der Redaktion)