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Suchergebnis Urteilssuche (10 Urteile)

  1. 7 U 109/20 - Coronabedingte Schließungsanordnung eines Geschäfts
    Urteil: ...Anmerkungen von Schultz GE 2021 [7],  416....
    OLG Karlsruhe
    24.02.2021
  2. 2 U 143/20 - Corona-Pandemie, Geschäftsgrundlage, Gewerberäume, Mietmangel, Miet-minderung
    Leitsatz: 1. Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte begründen weder einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der gemieteten Gewerberäume noch eine Unmöglichkeit der von dem Vermieter geschuldeten Leistung.2. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann aber die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages schwerwiegend gestört sein, wenn die Vertragsparteien sie bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht haben.3. Für die Frage, ob und in welcher Weise dieser Umstand zu einer Anpassung des Mietvertrages führt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.4. Deren Vorliegen ist im Urkundenprozess regelmäßig nicht feststellbar, da nicht alle Umstände mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismittel bewiesen werden können.
    OLG Frankfurt/Main
    19.03.2021
  3. 8 U 1099/20 - Störung der Geschäftsgrundlage bei staatlich angeordneter Geschäftsschließung wg. Corona-Pandemie und Mietreduktion um 50 %, kein Nachweis der Existenzbedrohung erforderlich
    Urteil: ...in Kraft getretenen Artikel 240 EGBGB § 7...
    KG
    01.04.2021
  4. 8 U 85/21 - Corona-Pandemie als unschlüssiger Einwand gegenüber dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung
    Der Fall: ...sich demgegenüber u. a. auf eine...
    KG
    04.11.2021
  5. 5 U 743/22 - Wiederholte Zahlung nach Kündigung keine konkludente Neubegründung
    Leitsatz: 1. Der Ausschluss von § 545 BGB ist nicht nur individualvertraglich, sondern auch formularvertraglich wirksam möglich.2. Es ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 545 BGB möglich, dass die Parteien nach Beendigung eines Mietverhältnisses konkludent ein neues Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage des beendeten Mietverhältnisses begründen, wenn sich nämlich im Einzelfall feststellen lässt, dass dies dem zum Ausdruck gekommenen übereinstimmenden Willen der Parteien und deren Interesse entspricht. Eine solche konkludente Einigung wird in der Rechtsprechung regelmäßig dann angenommen, wenn das Mietverhältnis nach dessen Beendigung für einen längeren Zeitraum weiterhin „gelebt“ wurde, also widerspruchslos zum einen dem Mieter die Räume überlassen wurden und zum anderen vom Vermieter die Miete entgegengenommen wurde, sowie die Annahme eines (fortbestehenden) Vertragsverhältnisses der Interessenlage der Parteien entsprach. Die Zahlung des der Miete entsprechenden Entgeltes allein genügt dafür nicht, weil der bisherige Mieter nach dem Ende des Mietverhältnisses diesen Betrag als Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB schuldet, wenn er das Mietobjekt entgegen § 546 Abs. 1 BGB nicht zurückgibt.3. Eine pandemiebedingte staatliche Schließungsanordnung führt nicht zu einer Reduzierung der Nutzungsentschädigung, die bei verspäteter Rückgabe zu zahlen ist, weil kein Mietmangel vorliegt und eine Anpassung nach beendetem Vertrag nicht in Betracht kommt.(Leitsatz zu 3. von der Redaktion)
    OLG Dresden
    10.08.2022
  6. 8 U 1106/20 - Kein Schriftformmangel durch Bezugnahme auf nichtexistente Anlagen
    Leitsatz: 1. Es begründet für sich genommen keinen Schriftformmangel i.S.v. § 550 BGB, dass der Mietvertrag auf Anlagen Bezug nimmt, die nicht existieren.2. Es bleibt offen, ob eine Optionsregelung, die keine Angabe enthält, ob das Optionsrecht dem Mieter, dem Vermieter oder beiden Parteien zusteht, einen Schriftformmangel i.S.v. § 550 BGB begründet, oder ob der Umstand, dass ein Optionsrecht in der Praxis in der Regel dem Mieter eingeräumt wird, im Zweifel zu einer solchen Auslegung führt.3. Zur Anwendung des Kündigungsmoratoriums nach Art. 240 § 2 EGBGB.4. Die Miete für Gewerberäume (hier: Hotel) kann für den Zeitraum einer im Wesentlichen aufgehobenen Nutzbarkeit infolge öffentlich-rechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bis zur Hälfte zu reduzieren sein. Der Anspruch des Mieters auf Mietanpassung zur Abwendung einer untragbaren, unzumutbaren Belastung setzt jedoch voraus, dass diese Unzumutbarkeit auch unter Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen und anderweitigen Einnahmen, insbesondere staatlichen Hilfen, besteht.5. Bezugsgröße für die Ermittlung des in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB genannten Rückstands ist im Fall der nach § 313 BGB herabgesetzten Miete - nicht anders als bei einer kraft Gesetzes nach § 536 BGB eintretenden Minderung (BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 193/18, NJW 2018, 939 Rn. 19) - die ungeminderte vereinbarte Monatsmiete und nicht der objektiv begründete herabgesetzte Betrag.
    KG
    04.11.2021
  7. 38 O 124/21 - Coronabedingter Anpassungsanspruch als Einwendung für Vollstreckungsabwehrklage
    Urteil: ...Kläger über Art. 240 § 7 EGBGB ein Anspruch...
    LG Berlin
    23.11.2021
  8. VIII ZR 19/14 - Zahlungsverzug nach Enthaftungserklärung, zeitliche und betragsmäßige Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts
    Urteil: ...er u. a. auf Mangelbeseitigung klagen...
    BGH
    17.06.2015
  9. XII ZR 15/07 - Grundreinigung des Teppichbodens als Schönheitsreparatur; Umfang von geschuldeten Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens.
    BGH
    08.10.2008
  10. VG 8 L 201/20 - Untersagung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB aufgrund des Berliner Mietendeckels
    Leitsatz: 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln ist eine Miete verboten, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet (Mietenstopp). Die Vorschrift stellt eine Preisbestimmung dar, die insbesondere die Vereinbarung, Forderung und Entgegennahme einer die Stichtagsmiete überschreitenden Miete untersagt. Untersagt ist damit insbesondere auch die gerichtliche Durchsetzung eines Mieterhöhungsverlangens, das mit der Zusage verbunden ist, die erhöhte Miete vorerst nicht zu fordern (sog. „Schattenmiete“).2. Die erkennende Kammer hat nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstab keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Mietenstopps nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln.(Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    30.03.2021