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Urteil Schwarzgeldabrede beim Grundstückskaufvertrag


Schlagworte

Schwarzgeldabrede beim Grundstückskaufvertrag

Leitsätze

a) Wird der Kaufpreis bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben als mündlich vereinbart (sog. Schwarzgeldabrede), ist der Vertrag in der Regel nicht nichtig. Anders liegt es nur, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist; dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall, wenn der Leistungsaustausch, d. h. die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises, ernstlich gewollt ist (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Dezember 1965 - V ZR 115/63, NJW 1966, 588, 589; Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 229/01, NJW-RR 2002, 1527).

b) Die Erwägungen, die im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Dienst- oder Werkvertrags führen, sind auf Schwarzgeldabreden im Rahmen von Grundstückskaufverträgen nicht übertragbar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13, GE 2013, 1198 = BGHZ 198, 141; Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, GE 2014, 735 = BGHZ 201, 1; Urteil vom 11. Juni 2015 - VII ZR 216/14, GE 2015, 967 = BGHZ 206, 69; Urteil vom 16. März 2017 - VII ZR 197/16, GE 2017, 888 = BGHZ 214, 228).

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