Urteil Auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche beschränkte Verwertungsbefugnis der Mietkaution nach Mietende
Schlagworte
Auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche beschränkte Verwertungsbefugnis der Mietkaution nach Mietende
Leitsatz
Wird der Mieter nicht im Rahmen einer Individualvereinbarung, sondern durch eine vom Vermieter gestellte Formularklausel zur Erbringung einer „Mietsicherheit“ verpflichtet, ohne dass die Klausel die Befugnis einer vermieterseitigen Verwertung während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses näher regelt, ist der Kaution in Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB lediglich eine auf den Wortlaut der Sicherungsabrede beschränkte Funktion einer bloßen Sicherung des Vermieters vor einer möglichen Insolvenz des Mieters beizumessen, die ihm auch nach Beendigung des Mietverhältnisses ausschließlich für unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche das Recht zur Verwertung eröffnet (gegen BGH vom 24. Juli 2019 - VIII ZR 141/17, GE 2019, 1105).
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