Urteil In Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer normierte zulässige Wuchshöhen für Bäume, Sträucher und Gehölze sind vom Bodenaustritt zu ermitteln
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In Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer normierte zulässige Wuchshöhen für Bäume, Sträucher und Gehölze sind vom Bodenaustritt zu ermitteln
Leitsatz
Der für Hecken aufgestellte Grundsatz, dass bei einer Anpflanzung auf einem Grundstück, das höher liegt als das Nachbargrundstück, die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Wuchshöhe von der Stelle aus zu messen ist, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten, gilt auch für Bäume, Sträucher und andere Gehölze. Auch insoweit ist, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze erfolgt, davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 185/23, NZM 2025, 356).
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