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Urteil Zwangsvollstreckung
Schlagworte
Zwangsvollstreckung; Vermögensauskunft des Schuldners; maßgebliche Sperrfrist
Leitsatz
Für den nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollStrÄndG) am 1. Januar 2013 eingegangenen Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft nach § 802 a ZPO gilt die Sperrfrist von zwei Jahren, selbst wenn die bisherige Sperrfrist des § 903 ZPO a. F. von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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