Urteil Zwangsversteigerungsverfahren
Schlagworte
Zwangsversteigerungsverfahren; Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Mietverhältnisses als Voraussetzung für die Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen
Leitsätze
Meldet einer der in § 9 Nr. 2 ZVG genannten Rechtsinhaber sein Recht in dem Zwangsversteigerungsverfahren an, macht es aber auf Verlangen des Vollstreckungsgerichts nicht glaubhaft, wird er so behandelt, als wäre er nie Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG gewesen; sein Antrag auf Feststellung ab- weichender Versteigerungsbedingungen ist zurückzuweisen.
Ob das Vollstreckungsgericht eine Glaubhaftmachung verlangt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen; dahingehende Auflagen kommen bei nachvollziehbaren Zweifeln an der Berechtigung oder der Ernsthaftigkeit der Anmeldung in Betracht, die sich auch erst im Verlauf des Verfahrens ergeben können.
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