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Urteil Zwangsversteigerung
Schlagworte
Zwangsversteigerung; Gebotsfeststellung nach Abbruch der Bietzeit; Zuschlagsversagungsgrund
Leitsätze
a) Nach einem Abbruch der Bietzeit müssen das geänderte geringste Gebot und die geänderten Versteigerungsbedingungen festgestellt und verlesen werden.
b) Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG.
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