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Urteil Zwangsversteigerung
Schlagworte
Zwangsversteigerung; Befriedigung des Gläubigers; verauslagte Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens
Leitsatz
Beantragt der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens.
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