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Urteil Zwangsversteigerung


Schlagworte

Zwangsversteigerung; Heilung von Mängeln bei Zustellung des Vollstreckungstitels nur bis zur Erreichung des Zuschlags; Verschmelzung von Genossenschaftsbanken

Leitsatz

Mängel bei der Zustellung des Vollstreckungstitels (hier: fehlende Zustellung eines Registerauszugs bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister) können nur in dem laufenden Versteigerungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung, nicht aber in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren rückwirkend beseitigt werden (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 18. März 2010 - V ZB 124/09, NJW-RR 2010, 1100, 1102 Rn. 23 ff.; Aufgabe von Senat, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292, 297 Rn. 11).

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