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Urteil Zwangsversteigerung


Schlagworte

Zwangsversteigerung; Sicherheitsleistung durch Bareinzahlung auf Konto der Gerichtskasse; Einzahlungsnachweis; Gutschreibung

Leitsatz

Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführtes Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Allerdings muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen.

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