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Urteil Zwangsversteigerung
Schlagworte
Zwangsversteigerung; Sicherheitsleistung durch Bareinzahlung auf Konto der Gerichtskasse; Einzahlungsnachweis; Gutschreibung
Leitsatz
Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführtes Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Allerdings muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen.
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