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Urteil Zustimmung zur Bauteilöffnung am Gemeinschaftseigentum
Schlagworte
Zustimmung zur Bauteilöffnung am Gemeinschaftseigentum; Außentreppe; Fahrradkeller; Tiefgarage
Leitsätze
1. Ein Gericht kann einem am selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zu dulden.
2. Zur Wohnung in diesem Sinne gehören auch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage.
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