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Urteil Zulässige Beschränkung
Schlagworte
Zulässige Beschränkung; nur natürliche Personen als Insolvenzverwalter
Leitsatz
Eine juristische Person wird durch die Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und auf Berufsfreiheit verletzt.
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