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Urteil Zeitliche Wirkung der Hemmung bei schwebenden Verhandlungen


Schlagworte

Zeitliche Wirkung der Hemmung bei schwebenden Verhandlungen; Verjährung

Leitsatz

Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61, VersR 1962, 615).

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