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Urteil Wohngeldschulden im Erbfall als Eigenverbindlichkeiten des Erben


Schlagworte

Wohngeldschulden im Erbfall als Eigenverbindlichkeiten des Erben; Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses; Ablauf der Ausschlagungsfrist; faktische Nutzungsmöglichkeit

Leitsatz

Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.

Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.

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