Urteil Wohngebäudeversicherung, Leistungsfreiheit, Leistungsanspruch, Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen
Schlagworte
Wohngebäudeversicherung, Leistungsfreiheit, Leistungsanspruch, Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen
Leitsätze
1. Mit der Erklärung des Versicherers, die Leistung abzulehnen, endet die Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen.
2. Will der Versicherer nach einer Leistungsablehnung wieder in die Sachprüfung eintreten und dafür den Schutz vertraglich vereinbarter Obliegenheiten erneut in Anspruch nehmen, muss er dies gegenüber dem Versicherungsnehmer zweifelsfrei klarstellen.
3. Die in Nr. 17 VGB 98 geregelte Verwirkung des Leistungsanspruchs infolge einer vom Versicherungsnehmer versuchten oder vollendeten arglistigen Täuschung des Versicherers greift nicht ein bei Angaben des Versicherungsnehmers, die dieser erst nach einer Leistungsablehnung des Versicherers in einem Wiederaufnahmeantrag macht (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Juni 1989 - IVa ZR 101/88, BGHZ 107, 368, 370 f. m.w.N.).
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