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Urteil Wirkungen der Schonfristzahlung


Schlagworte

Wirkungen der Schonfristzahlung; Mietzahlungsverpflichtung trotz Akzeptierung der fristlosen Kündigung

Leitsatz

§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist eine Mieterschutzvorschrift, die nur dem Mieter zugute kommt, der sich die Wohnung auch erhalten will. Andernfalls hätte das die Konsequenz, dass der Mieter, der seiner vertraglichen Pflicht zur Nachzahlung von rückständigen Mieten nachkommt, in jedem Fall an einem Mietvertrag festgehalten wird, auch wenn er das nicht mehr will.

(Leitsatz der Redaktion)

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