Urteil Wiederaufnahme eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens
Schlagworte
Wiederaufnahme eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens; Einweisung in DDR-Kinderheim; Beweismittel
Leitsätze
1. Auch im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren kann ein Wiederaufnahmeantrag nicht auf Rechtstatsachen, insbesondere nicht auf einen Wandel der Rechtsprechung, gestützt werden.
2. Beweisanträge sind so zu formulieren, dass erkennbar wird, welcher konkrete Sachverhalt glaubhaft gemacht werden soll. Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung müssen so genau bezeichnet sein, dass das Gericht sie beiziehen und benutzen kann. Zeugen müssen zumindest namentlich benannt werden.
3. Eine Rehabilitierung entsprechend der zum geschlossenen Jugendwerkhof Torgau ergangenen Rechtsprechung kommt bei anderen Heimen allenfalls dann in Betracht, wenn dort ein systematischer Umerziehungsprozess durch ideologische Indoktrination, bedingungslose Unterwerfung und von Anfang an beabsichtigte, systematische Missachtung der Persönlichkeitsrechte der Heiminsassen stattfand. Das ist für das Durchgangsheim Bad Freienwalde nicht nachgewiesen.
(Leitsätze der Redaktion)
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