Urteil Videoüberwachung im Mietshaus nicht schlechthin Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht
Schlagworte
Videoüberwachung im Mietshaus nicht schlechthin Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht; Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch des Mieters; Persönlichkeitsrechtsverletzung
Leitsatz
Die Installation von Überwachungskameras mit der Möglichkeit, Bildnisse und Filmaufnahmen anzufertigen, zu speichern und zu verwenden, ist nicht schlechthin als rechtswidriger Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu werten. Vielmehr ist die Videoüberwachung zulässig, wenn das Überwachungsinteresse des Vermieters die Interessen des Mieters und Dritter überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt (Heranziehung der Grundsätze des BGH in GE 2013, 1011 zum Wohnungseigentum).
(Leitsatz der Redaktion)
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