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Urteil Vertragspflichtverletzung des Architekten


Schlagworte

Vertragspflichtverletzung des Architekten; verbindliche Kostenvorstellungen des Bauherren; Bausummenobergrenze; ungefähre Bausumme; im Rahmen der Grundlagenermittlung geäußerte Kostenvorstellungen als Vertragsinhalt; Bausummenüberschreitung

Leitsätze

a) Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt.

b) Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.

c) Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird.

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