Urteil Versorgungssperre durch Vermieter bei Mietrückständen auch bei ungekündigtem Wohnraummietverhältnis
Schlagworte
Versorgungssperre durch Vermieter bei Mietrückständen auch bei ungekündigtem Wohnraummietverhältnis
Leitsätze
1. Eine Versorgungssperre durch den Vermieter ist mangels der Anwendbarkeit von Besitzschutzvorschriften auch im Rahmen eines ungekündigten Wohnraummietverhältnisses nach vertragsrechtlichen Regelungen gemäß § 273 BGB zulässig (Fortführung von BGH, GE 2009, 775 = WuM 2009, 469).
2. Ein Verfügungsgrund für den Erlass einer auf Wiederaufnahme von Versorgungsleistungen gerichteten einstweiligen Verfügung zugunsten der Mieter besteht nicht, soweit diese die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nach § 273 Abs. 3 BGB durch Sicherheitsleistung abwenden können.
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