Urteil Vermögenszuordnung
Schlagworte
Vermögenszuordnung; öffentliche Wege und Gräben; kommunales Finanzvermögen; kommunales Verwaltungsvermögen; Zuordnungsbescheid; Zuordnungsverfahren; Rücknahmeermessen; Zwei-Jahres-Frist; Bestandskraft; Zustellung; Verfahrensbeteiligung; Zuordnungsanspruch; Zuordnungsprätendent; Treuhandanstalt; Zuordnungsbehörde; Verwirkung; Stichtage; Nutzungsverhältnisse; Einigung über die Zuordnung; Sammelzuordnung
Leitsatz
Die Zwei-Jahres-Frist des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG beginnt auch bei der Heranziehung dieser Vorschrift im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 48 VwVfG mit der Bestandskraft des zurückzunehmenden Zuordnungsbescheides (Bestätigung des Beschlusses vom 8. März 2010 - BVerwG 3 B 8.10 - ZOV 2010, 148).
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