Urteil Verkehrsflächenbereinigung
Schlagworte
Verkehrsflächenbereinigung; Ankaufsrecht; Abfalldeponie; bauliche Anlage; Bodenwert; Deponie; Mülldeponie; Nachsorgepflicht; Stilllegungsphase; Vergleichswertverfahren; Verwaltungsaufgabe
Leitsätze
1. Die Stilllegungs‑ und Nachsorgeregelungen des § 36 Abs. 2 KrW‑/AbfG a. F. bzw. § 40 Abs. 2 KrWG n. F. gelten auch für Deponien, die in den neuen Bundesländern vor dem 1. Juli 1990 betrieben worden sind.
2. Bei öffentlichen Abfalldeponien ergibt sich aus der auf Dauer angelegten Aufgabe, eine gemeinwohlverträgliche Endablagerung von Abfällen sicherzustellen, eine fortdauernde Inanspruchnahme zu öffentlichen Zwecken über den Tag hinaus, an dem die Deponie für die weitere Ablagerung von Abfällen geschlossen wird.
3. Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch dann eingreifen, wenn der Inanspruchnahme eines Grundstücks für öffentliche Zwecke eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung oder ein fehlerhaftes Rechtsgeschäft zwischen einer Stelle der DDR und dem Eigentümer zugrunde lag.
4. Eine Deponie ist nach § 1 Abs. 1 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 VerkFlBerG keine Verkehrsfläche.
5. Für die Ermittlung des Bodenwertes einer Abfalldeponie ist auf den spezifischen Bodenwert eines im Außenbereich für diese Nutzung vorgesehenen Grundstücks abzustellen, der im Vergleichswertverfahren zu ermitteln ist.
6. Das VerkFlBerG ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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