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Urteil Verjährung des bestandskräftig festgestellten Erlösauskehranspruchs
Schlagworte
Verjährung des bestandskräftig festgestellten Erlösauskehranspruchs; Abtretung des Anspruchs
Leitsatz
Durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellte Ansprüche nach § 6 Abs. 6 a Sätze 4 und 5 VermG a.F. (= § 6 Abs. 6 a Sätze 3 und 4 VermG) verjähren entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren.
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