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Urteil Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG


Schlagworte

Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG

Leitsatz

Wird der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG unabhängig davon erstattungsfähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, durch Sachentscheidung oder in sonstiger Weise beendet wird (Abweichung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).

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