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Urteil Vereinbarungen zwischen benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaften


Schlagworte

Vereinbarungen zwischen benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaften

Leitsätze

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem Anschluss- und Benutzungszwang für benachbarte Grundstücke unterliegen. Dies muss aber entweder dinglich in beiden Gemeinschaftsordnungen festgeschrieben oder aber schuldrechtlich zwischen den Wohnungseigentümergemeinschaften vereinbart worden sein.

2. Auch wenn die Stimmabgabe eines Ehegatten in der Eigentümerversammlung zugleich als für deren mitberechtigten Ehegatten abgegeben gelten kann, muss bei einer Prozessermächtigung hinreichend deutlich werden, dass sie auch für den anderen Ehegatten erklärt wird.

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