Urteil Vereinbarte Wohnfläche als Grundlage für Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Vereinbarte Wohnfläche als Grundlage für Mieterhöhungsverlangen; Kalkulationsirrtum; Störung der Geschäftsgrundlage
Leitsatz
Der Vergleichsmietenermittlung ist dann nicht die tatsächliche Wohnfläche (hier: Erd- und Dachgeschoss der vermieteten Doppelhaushälfte) zugrunde zu legen, wenn die Parteien eine bestimmte Wohnfläche (hier: Fläche des Erdgeschosses) mietvertraglich vereinbart haben. Zwar kann für den Vermieter bei Abweichung der tatsächlichen von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % unter Zugrundelegung der Grundsätze des Kalkulationsirrtums und der Störung der Geschäftsgrundlage eine Mieterhöhung auf Grundlage der tatsächlichen Wohnfläche in Betracht kommen. Das gilt aber dann nicht, wenn der Vermieter in Kenntnis der tatsächlichen Umstände allein die auf das Erdgeschoss entfallende Fläche zum Gegenstand der mietvertraglichen Vereinbarung erhoben hat.
(Leitsatz der Redaktion)
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