Urteil Unzulässige Behebung eines Eintragungshindernisses durch mit Zwischenverfügung aufgegebenes Rechtsgeschäft
Schlagworte
Unzulässige Behebung eines Eintragungshindernisses durch mit Zwischenverfügung aufgegebenes Rechtsgeschäft; Bestandteilszuschreibung; Besorgnis einer Verwirrung; unterschiedliche Grundbuchbelastungen
Leitsätze
1. Das Grundbuchamt kann mit einer Zwischenverfügung dem Antragenden nicht den Abschluss eines Rechtsgeschäfts aufgeben, um damit ein Eintragungshindernis zu beheben.
2. Auch bei der Bestandteilszuschreibung eines Wohnungseigentumsrechts zu einem anderen nach § 890 Abs. 2 BGB begründet allein der Umstand, dass die Rechte mit verschiedenen Grundpfandrechten belastet sind, nicht die Besorgnis einer Verwirrung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 GBO.
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