Urteil Unwirksame Schönheitsreparaturenklausel bei individuell vereinbarter Anfangsrenovierungsklausel
Schlagworte
Unwirksame Schönheitsreparaturenklausel bei individuell vereinbarter Anfangsrenovierungsklausel; Summierungseffekt
Leitsätze
Eine für sich genommen wirksame Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist unwirksam, wenn sie mit einer (auch individuell vereinbarten) Anfangsrenovierungsklausel zusammentrifft (Summierungseffekt).
Ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen setzt bei unwirksamer Abwälzungsklausel voraus, dass die Durchführung der nicht geschuldeten Arbeiten zusätzliche Schäden verursacht hat, so dass dem Vermieter höhere Kosten entstehen, als wenn der Mieter überhaupt keine Arbeiten durchgeführt hätte. Lediglich Kosten für die Nachbearbeitung können nicht erstattet werden. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen nicht fachgerechter Verschließung von Dübellöchern.
Eine Vorteilsausgleichung ist auch bei Glasschäden möglich, weil auch Tür- und Fenstergläser nach über 20-jährigem Gebrauch im Verhältnis zu neuwertigen Gläsern einem nicht unerheblichen Wertverlust unterlägen.
(Leitsätze der Redaktion)
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