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Urteil Unwirksame Einverständniserklärung zur Kautionsübertragung
Schlagworte
Unwirksame Einverständniserklärung zur Kautionsübertragung
Leitsätze
1. Der bisherige Vermieter ist im Falle der Veräußerung dem Mieter zur Rückgewähr der Kaution verpflichtet, wenn der Mieter sie vom Erwerber nicht erlangen kann.
2. Auf diese Haftung kann der Mieter durch Individualvereinbarung mit dem Veräußerer verzichten.
3. Auf einen Haftungsverzicht durch Allgemeine Geschäftsbedingung kann sich der Vermieter jedenfalls dann nicht berufen, wenn eine unklare Regelung im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB vorliegt.
(Leitsätze der Redaktion)
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