Urteil Umfassende Vertretungsmacht des WEG-Verwalters im Außenverhältnis nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage
Schlagworte
Umfassende Vertretungsmacht des WEG-Verwalters im Außenverhältnis nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage; unterbliebene Einladung zur Eigentümerversammlung; fehlerhafte ladungsfähige Anschrift
Leitsätze
1. Nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage (§ 43 Nr. 4 WEG) kann der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen.
2. Teilt ein Wohnungseigentümer seine ladungsfähige Anschrift nicht oder falsch mit und misslingt seine Ladung zu der Eigentümerversammlung aus diesem Grund ohne Verschulden der Verwaltung, muss er sich die unterbliebene Ladung als Folge seiner Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen; in der Versammlung gefasste Beschlüsse können dann nicht wegen der unterbliebenen Ladung angefochten werden.
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