Urteil Übersiedler aus der ehemaligen DDR
Schlagworte
Übersiedler aus der ehemaligen DDR; Rentenberechnung; Fremdrentenrecht; Nachteilsausgleich wegen beruflicher Verfolgung
Leitsätze
1. DDR-Beitragszeiten der am 18. Mai 1990 bereits in die Bundesrepublik übergesiedelten ehemaligen DDR-Bürger berechnen sich für Versicherte ab Jahrgang 1937 nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und nicht nach dem Fremdrentengesetz.
2. Die Regelung des § 259 a SGB VI begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstößt insbesondere weder gegen das Sozialstaatsprinzip, noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Eigentumsgarantie.
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