Urteil Trennbare Vertragsstrafenregelung
Schlagworte
Trennbare Vertragsstrafenregelung; Zulassung der Revision bei Abweichung von gefestigter Rechtsprechung; Vertragsstrafenversprechen im Bauvertrag; Summierungseffekte; Konventionalstrafe; Terminüberschreitung; Fertigstellungstermin
Leitsätze
a) Wird in einer Vertragsstrafenklausel wegen der strafbewehrten Fristen auf eine weitere Klausel Bezug genommen, in der die Fertigstellungsfrist neben anderen Fristen gesondert aufgeführt ist, so liegt insoweit eine trennbare Regelung der Vertragsstrafe vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999, 645).
b) Eine Zulassung der Revision ist nicht allein deshalb geboten, weil andere Oberlandesgerichte als das Berufungsgericht vereinzelt von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen, ohne diese Abweichung zu begründen.
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